70 Abs. 1 TSchV am 1. Dezember 2003 die "Richtlinien für die Haltung von Schweinen" (Richtlinie 800.106.03 (4), nachfolgend Richtlinien genannt), welche jene vom 26. Februar 1998 ersetzten. Gemäss Lehre und höchstrichterlicher Rechtsprechung sind Richtlinien oder Verwaltungsverordnungen, welche sich an die der erlassenden Behörde untergeordneten Behörden richten, auch für die Rechtsmittelinstanzen verbindlich, sofern diese die von Gesetz und Verordnung gesteckten Grenzen respektieren (vgl. dazu BGE 125 V 379; 122 II 119; 119 Ib 41).