2.2.3. Die in Ziff. 2.2.1. und 2.2.2. erwähnten Gesetzes- und Verordnungsvorschriften enthalten weitgehend so genannte unbestimmte Rechtsbegriffe, die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls konkretisiert werden müssen. Um einen einheitlichen Vollzug gewährleisten zu können, erliess das Bundesamt für Veterinärwesen (nachfolgend BVET genannt) gestützt auf Art. 35 TSchG und Art. 70 Abs. 1 TSchV am 1. Dezember 2003 die "Richtlinien für die Haltung von Schweinen" (Richtlinie 800.106.03 (4), nachfolgend Richtlinien genannt), welche jene vom 26. Februar 1998 ersetzten.