TSchV müssen Unterkünfte leicht zugänglich und so geräumig sein, dass die Tiere normal stehen und liegen können sowie die Verletzungsgefahr gering ist. Schliesslich müssen aufgrund von Art. 7 Abs. 1 TSchV Räume, in denen Tiere gehalten werden, so gebaut, betrieben und gelüftet werden, dass ein den Tieren angepasstes Klima erreicht wird.