Nach Abs. 2 des gleichen Artikels sind Fütterung, Pflege und Unterhalt angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen. Im Weiteren schreibt Art. 2 Abs. 1 TSchV vor, dass Tiere regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und, soweit notwenig, mit Wasser zu versorgen sind. Gestützt auf Art. 4 Abs. 2 TSchV müssen Unterkünfte leicht zugänglich und so geräumig sein, dass die Tiere normal stehen und liegen können sowie die Verletzungsgefahr gering ist.