2.2.2. Die in Ziff. 2.2.1. erwähnten Grundsatzvorschriften werden auf Verordnungsstufe bzw. in der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 (TSchV) im 1. Kapitel "Allgemeine Tierhaltungsvorschriften" näher umschrieben. Gemäss Art. 1 Abs. 1 TSchV sind Tiere so zu halten, dass ihre Körperfunktion und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird. Nach Abs. 2 des gleichen Artikels sind Fütterung, Pflege und Unterhalt angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen.