Ausserdem wird in Art. 3 Abs. 1 TSchG im Sinne eines weiteren Grundsatzes festgeschrieben, dass der Halter oder Betreuer von Tieren diese angemessen ernähren muss. Schliesslich darf laut Art. 3 Abs. 2 TSchG die für ein Tier notwendige Bewegungsfreiheit nicht dauernd oder unnötig eingeschränkt werden, wenn damit für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind.