2.2.1. Bei der Beurteilung der im Streite liegenden Problematik ist von Art. 2 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978 (TSchG) auszugehen, gemäss welcher Vorschrift Tiere so zu behandeln sind, dass ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung getragen wird. Wer mit Tieren umgeht, hat nach Abs. 2 des gleichen Artikels, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für deren Wohlbefinden zu sorgen. Ausserdem wird in Art. 3 Abs. 1 TSchG im Sinne eines weiteren Grundsatzes festgeschrieben, dass der Halter oder Betreuer von Tieren diese angemessen ernähren muss.