Bei einer Kontrolle in einem Schweinehaltungsbetrieb wurden von der zuständigen Amtsstelle bei der Tierhaltung verschiedene Unzulänglichkeiten festgestellt und es wurden vom Bewirtschafter konkrete Gegenmassnahmen verlangt. Diese Verfügung wurde vom Tierhalter angefochten und die darin enthaltene Mängelliste in Abrede gestellt. In Ablehnung des Rekurses hat die Standeskommission die von der kantonalen Amtsstelle geforderten Massnahmen bestätigt. In ihren Erwägungen hat die Standeskommission die bei der Tierhaltung zu beachtenden Schutzbestimmungen wie folgt zusammengefasst: (...) 14