3.4. Aufgrund des in Ziff. 3.1. - 3.3. Gesagten steht demnach fest, dass die im Streite liegende Einfriedung keine Baute im Sinne der Baugesetzgebung darstellt und somit auch nicht der Bewilligungspflicht gemäss Art. 65 Abs. 1 BauG untersteht. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie gegenüber der fraglichen Strasse keinen Abstand einzuhalten hätte. Vielmehr ergibt sich der Strassenabstand für Einfriedungen aus Art. 17 Abs. 1 lit. d StrV. (...) Tierhaltung / Schutzbestimmungen