Zum einen ist er nicht fest mit der Erde verbunden, sondern vielmehr demontierbar. Zum anderen vermag er aufgrund seiner untergeordneten Dimension das Ortsbild nicht zu beeinträchtigen. Auch sind durch dessen Existenz keine negativen Einflüsse auf die Umwelt bzw. störende Immissionen zu befürchten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich bei der zur Diskussion stehenden Einfriedung um einen Bagatellfall handelt. Sie untersteht demzufolge nicht der Baubewilligungspflicht im Sinne der Raumplanungs- und Baugesetzgebung, weshalb auch die Durchführung eines entsprechenden Bewilligungsverfahrens entfällt.