3.3. In einem wegleitenden Entscheid (vgl. dazu BGE 118 Ib 49) hat das Bundesgericht festgestellt, dass ein 2 m hohes Gehege mit Stahlrohrpfosten ausserhalb der Bauzonen, die fest mit der Erde verbunden waren bzw. auf Betonsockeln standen, zu einer Beeinflussung der Nutzungsordnung sowie des Landschaftsbildes führe, weshalb es in jenem Fall die Bewilligungspflicht annahm. Der vorliegende Kettenzaun kann nicht mit dem erwähnten Gehege verglichen werden. Zum einen ist er nicht fest mit der Erde verbunden, sondern vielmehr demontierbar.