nicht unter den weit gefassten Begriff der Baubewilligungspflicht fallen. Im vorliegenden Fall ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass der im Streite liegende Hag aus nicht fest mit dem Erdboden verankerten Pfosten besteht, welche an deren oberen Ende durch eine einzige Kette miteinander verbunden sind. Es stellt sich somit die Frage, ob eine derartige Vorrichtung unter die Bewilligungspflicht im Sinne der Raumplanungs- und Baugesetzgebung fällt.