3.2. Aufgrund des in Ziff. 3.1. Gesagten ist eine Bewilligungspflicht im Sinne der Raumplanungs- und Baugesetzgebung immer dann anzunehmen, wenn ein Vorhaben geeignet ist, eine Beeinträchtigung der durch die bau- und planungsrechtliche Gesetzgebung geschützten Rechtsgüter, wie den Immissionsschutz, den Umweltschutz, den Natur- und Landschaftsschutz usw., zu bewirken. Ob tatsächlich eine Beeinträchtigung stattfindet, ist im Rahmen des Bewilligungsverfahrens abzuklären. Angesichts dieser Rechtslage sind mit Ausnahme von Bagatellfällen kaum mehr Bauvorhaben vorstellbar, welche 13