wendet werden (vgl. dazu Eidg. Justiz- und Polizeidepartement / Bundesamt für Raumplanung, Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung, N. 6f. zu Art. 22 RPG, Bern 1981). Neben den eigentlichen baulichen Vorrichtungen nimmt die Rechtsprechung die Bewilligungspflicht auch für blosse Geländeveränderungen an, wenn sie erheblich sind. So ist beispielsweise eine Baubewilligung erforderlich für die Anlage eines Golfplatzes oder für die Aufschüttung für einen Autoabstellplatz (vgl. dazu BGE 114 Ib 313f.). Art. 1 Abs. 2 BauG steht mit der oben aufgeführten Rechtsprechung im Einklang.