3.1. Aufgrund von Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Im vorliegenden Fall steht ein demontierbarer Kettenhag, welcher nicht fest mit der Erde verbunden ist, zur Diskussion. Der Begriff "Bauten und Anlagen" im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG ist vom Gesetzgeber nicht näher umschrieben worden.