2.3. Aufgrund des in Ziff. 2.1. und 2.2. Gesagten steht somit fest, dass die im Streite liegende Einfriedung gegenüber der Strasse einen Abstand von 0.30 m einzuhalten hat, und zwar unabhängig davon, ob diese der Baubewilligungspflicht untersteht oder nicht, was im Hinblick auf das weitere Verfahren noch zu klären sein wird.