Zudem können nach Abs. 2 des gleichen Artikels grössere oder kleinere Abstände auch im Einzelfall verfügt bzw. bewilligt werden, wenn die Verkehrssicherheit es erfordert bzw. dadurch nicht beeinträchtigt wird. Für solche Ausnahmen ist laut der gleichen Vorschrift das Bau- und Umweltdepartement zuständig.