von Verkehrsregeln verfolgt werden. 12 2.2. Aufgrund von Art. 17 Abs. 1 lit. d der Strassenverordnung vom 30. November 1998 (StrV) haben Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1.50 m einen Strassenabstand von 0.30 m einzuhalten. Gemäss Art. 20 Abs. 1 StrV können im Rahmen von Quartierplänen mittels Baulinien grössere oder kleinere Abstände festgelegt werden. Zudem können nach Abs. 2 des gleichen Artikels grössere oder kleinere Abstände auch im Einzelfall verfügt bzw. bewilligt werden, wenn die Verkehrssicherheit es erfordert bzw. dadurch nicht beeinträchtigt wird.