Diese Massnahme gemäss Strassenverkehrsgesetzgebung kann den Charakter der zur Diskussion stehenden Strasse als private Erschliessungsstrasse nicht umstossen. Der Geltungsbereich der kantonalen Strassengesetzgebung, die hauptsächlich die Erstellung, die Konzeption, die technische Ausgestaltung, den Unterhalt und die Klassifizierung der Strassen zum Gegenstand hat, kann nicht durch die Strassenverkehrsgesetzgebung durchkreuzt werden, zumal mit dieser andere Zielsetzungen wie die Gewährleistung der Ordnung, Sicherheit und Flüssigkeit im Strassenverkehr bzw. die Aufstellung und Durchsetzung