An dieser Feststellung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Verkehr auf der besagten Strasse im Sinne von Art. 3 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) beschränkt ist. Diese Massnahme gemäss Strassenverkehrsgesetzgebung kann den Charakter der zur Diskussion stehenden Strasse als private Erschliessungsstrasse nicht umstossen.