Im vorliegenden Fall steht fest, dass die im Streite liegende Strasse der Erschliessung des fraglichen Baugebietes im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. b des Baugesetzes vom 28. April 1985 (BauG) dient. Aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse ist demnach erstellt, dass im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung der Rekurrenten die Strassengesetzgebung zur Anwendung gelangt. An dieser Feststellung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Verkehr auf der besagten Strasse im Sinne von Art. 3 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) beschränkt ist.