Bei der Beurteilung dieser Fragestellung ist von Art. 1 Abs. 1 des Strassengesetzes vom 26. April 1998 (StrG) auszugehen, wonach dieses und somit auch die dazugehörende Verordnung für alle öffentlichen Strassen, Trottoirs, Wege und Plätze gilt. Nach Abs. 2 des gleichen Artikels sind alle Strassen öffentlich, die dem Gemeingebrauch offen stehen. Aufgrund von Art. 1 Abs. 3 StrG ist die Strassengesetzgebung darüber hinaus zudem u.a auch für private Strassen und Wege zur Erschliessung von Baugebieten massgebend.