2.1. Im vorliegenden Fall ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass die zur Diskussion stehende Strasse eine selbständige und im Grundbuch aufgeführte Parzelle bildet, welche im Miteigentum der jeweiligen Eigentümer der anstossenden Grundstücke steht. Nach Ansicht der Rekurrenten ist deshalb die Strassengesetzgebung nicht anwendbar.