Sie hat diese Frage verneint. Im Weiteren hat sie auch die Frage der Bewilligungspflicht für das Anbringen dieser Einfriedung geprüft und ebenfalls verneint. Andererseits ist die Standeskommission zum Schluss gelangt, dass auch ein auf privater Zufahrt angebrachter demontierbarer Hag die geltenden Strassenabstandsvorschriften einzuhalten hat. Im Detail hat die Standeskommission zu den erwähnten Fragen Folgendes festgehalten: (...)