Bei einer Baukontrolle nach Abschluss des Neubaus eines Wohnhauses wurde von der Bewilligungsbehörde eine Verletzung der Strassenabstandsvorschriften durch einen von der Bauherrschaft auf dem Vorplatz aufgestellten demontierbaren Kettenhag gerügt und dessen Entfernung verlangt. Diese Verfügung wurde von der Bauherrschaft mit Rekurs bei der Standeskommission angefochten. Im Rahmen der Behandlung des Rekurses hat die Standeskommission vorerst die Frage erörtert, ob es sich beim strittigen Kettenhag um eine Baute oder Anlage im Sinne der Baugesetzgebung handelt. Sie hat diese Frage verneint.