Aufgrund des Gesagten folgt, dass weder die kommunalen noch die kantonalen Behörden irgendwelche Handhabe haben, die Gesuchstellerin zu zwingen, ihr Mobilfunknetz anhand eines anderen Konzeptes zu realisieren. Vielmehr hat die Gesuchstellerin einen Anspruch auf Erteilung der nachgesuchten Bewilligung, da ihr Projekt mit der Bau- und Raumplanungsgesetzgebung sowie der Umweltschutzgesetzgebung im Einklang steht. (...) 11 Einfriedung durch Kettenhag / Strassenabstand