Aufgrund der einschlägigen Vorschriften der Fernmeldegesetzgebung haben weder kantonale noch kommunale Behörden irgendeinen Einfluss auf die Ausgestaltung des Mobilfunknetzes. Ihre Kompetenz beschränkt sich lediglich auf baurechtliche Fragen, d.h. sie haben konkrete Gesuche für die Errichtung von Mobilfunkantennen im Rahmen von Baubewilligungsverfahren gestützt auf Art. 71 Abs. 1 BauG danach zu beurteilen, ob diese die Vorschriften der Bau- und Raumplanungsgesetzgebung sowie des Umweltschutzrechtes, insbesondere der NISV, einhalten.