12 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 USG durch die Festlegung entsprechender Grenzwerte in einer Verordnung erfolgen. Der Bundesrat hat ausserdem gemäss Art. 13 USG durch Verordnung Immissionsgrenzwerte festzulegen, welcher Verpflichtung er mit dem Erlass der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV) nachgekommen ist, welche am 1. Februar 2000 in Kraft getreten ist.