oder Atomen auslösen können. Sie bewirken demzufolge keine Zellveränderung. Die nichtionisierende Strahlung zählt zu den schädlichen oder lästigen Einwirkungen, vor denen Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gestützt auf Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG) zu schützen sind. Zu diesem Zweck ist die Emission nichtionisierender Strahlen nach Art. 11 Abs. 1 USG zu begrenzen. Dabei kann die Emissionsbegrenzung u.a. laut Art. 12 Abs. 1 lit.