3.2.2.2. Im vorliegenden Fall steht zweifellos fest, dass weder die Gewässer noch die Landschaft durch die geplante Erweiterung der Antennenanlage in Mitleidenschaft gezogen werden. 3.2.2.3.1 Zu klären ist, ob allenfalls Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung verletzt werden. Es ist nämlich wissenschaftlich erstellt, dass Mobilfunkantennen elektromagnetische Felder bzw. eine nichtionisierende Strahlung (E- lektrosmog) erzeugen. Unter nichtionisierender Strahlung sind elektromagnetische Felder zu verstehen, die keine Ionisationsvorgänge an Molekülen 8