Im vorliegenden Fall dient die projektierte Kapazitätserweiterung der Schliessung einer Deckungslücke bzw. einer Leistungssteigerung, weshalb sie nur an der auf der Parzelle bestehenden Mobilfunkanlage vorgenommen werden kann, welche funktechnisch optimal gelegen ist. Die im Streite liegende Kapazitätserweiterung ist somit standortgebunden im Sinne von Art. 24 lit. a RPG.