Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997). 3.2.1.2. Vor diesem Hintergrund muss generell ein Interesse der Öffentlichkeit an der Realisierung der hiefür erforderlichen Antennenanlagen bejaht werden. Die Standorte für Mobilfunkantennen sind deshalb weitgehend technisch bedingt. Sie ergeben sich aus der Notwendigkeit, Funksignale in bestimmten Gebieten zu empfangen bzw. aus bestimmten Gebieten zu senden. Um eine ausreichende Abdeckung eines Gebietes zu erreichen, müssen deshalb Mobilfunkantennen sowohl innerhalb als auch ausserhalb der Bauzonen erstellt werden.