Die Mobilfunkanbieter sind Inhaber von entsprechenden Konzessionen, die diese nicht nur berechtigen, sondern auch verpflichten, im öffentlichen Interesse liegende Dienste für die entsprechende Versorgung der Bevölkerung zu erbringen. So haben die Mobilfunkbetreiber aufgrund der Konzession der Eidgenössischen Kommunikationskommission u.a. innerhalb bestimmter Fristen eine bestimmte prozentuale Versorgung der Bevölkerung und der Fläche der Schweiz zu erreichen (vgl. dazu Entscheid der Eidgenössischen Kommunikationskommission vom 23. März 2000, in: VPB 65.25; ferner Art. 1 des