3.2.1.1. Bei der Beurteilung der Frage der Standortgebundenheit ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass Mobilfunkantennen Teil eines Netzes bilden, welches der Versorgung mit Mobiltelefonie dient. Die Mobilfunkanbieter sind Inhaber von entsprechenden Konzessionen, die diese nicht nur berechtigen, sondern auch verpflichten, im öffentlichen Interesse liegende Dienste für die entsprechende Versorgung der Bevölkerung zu erbringen.