Dabei genügt eine relative Standortgebundenheit. Es ist nicht erforderlich, dass überhaupt kein anderer Standort in Betracht fällt; es müssen jedoch besonders wichtige und objektive Gründe vorliegen, die den vorgesehenen Standort gegenüber anderen Standorten innerhalb der Bauzonen viel vorteilhafter erscheinen lassen (vgl. dazu BGE 108 Ib 259; Haller/Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. Auflage, Zürich 1999, Band I, Rz 711; Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 2002, S. 209).