Nur wenn diese beiden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, darf eine Ausnahmebewilligung erteilt werden. Die Standortgebundenheit ist nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis (vgl. dazu BGE 129 II 63; 124 II 252; 123 II 256) zu bejahen, wenn eine Anlage aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen ist (positive Standortgebundenheit) oder wenn das Werk aus bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist (negative Standortgebundenheit). Dabei genügt eine relative Standortgebundenheit.