Gestützt auf Art. 16a Abs. 1 RPG sind in der Landwirtschaftszone Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Im vorliegenden Fall steht aufgrund der Planunterlagen fest, dass das zur Diskussion stehende Projekt weder der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung noch dem produzierenden Gartenbau dienen soll, weshalb dieses mit dem Zweck der Landwirtschaftszone nicht vereinbar und somit auch nicht zonenkonform ist. Die Erteilung einer ordentlichen Bewilligung fällt demnach ausser Betracht.