bung eingehalten werden und keine höheren Interessen durch die Bewilligungserteilung verletzt werden. Sie hat im Weiteren festgehalten, dass der Ermessensspielraum der Bewilligungsbehörde insoweit eingeschränkt ist, als der Gesuchstellerin im Falle der Einhaltung der Umweltschutzvorschriften aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ein Anspruch auf Erteilung der nachgesuchten Bewilligung zusteht. Im Einzelnen hat die Standeskommission folgende Erwägungen angestellt: (...)