Im Interesse des Polizeigutes Gesundheit ist es zweifellos geboten, hohe Anforderungen an die Ausbildung der Zahnärzte zu stellen. Unter diesem Gesichtspunkt kann die Zulassungsregelung im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes und des Gesundheitsgesetzes nicht als übertrieben bezeichnet werden, weshalb das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht verletzt ist. 2.5.3. Aufgrund des in Ziff. 2.5.1. und 2.5.2. Gesagten kann zusammenfassend festgehalten werden, dass die Regelung gemäss Art. 2a und 2b des Freizügigkeitsgesetzes sowie Art. 11 des Gesundheitsgesetzes verfassungskonform ist. (...)