Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgt zudem, dass nicht Anforderungen gestellt werden dürfen, die sachlich zum Schutze von Polizeigütern nicht gerechtfertigt sind (vgl. dazu BGE 125 I 339). In Anbetracht des öffentlichen Interesses an einer hoch stehenden und sicheren zahnärztlichen Patientenversorgung vermag die Regelung im Sinne von Art. 2a und 2b des Freizügigkeitsgesetzes und Art. 11 des Gesundheitsgesetzes dem Verhältnismässigkeitsprinzip Stand zu halten. Im Interesse des Polizeigutes Gesundheit ist es zweifellos geboten, hohe Anforderungen an die Ausbildung der Zahnärzte zu stellen.