Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass im Gesundheitswesen nur fähige Personen tätig sind, die Gewähr für eine fachgemässe ärztliche Behandlung bieten. Es ist deshalb gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ohne weiteres zulässig, die Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege bewilligungspflichtig zu erklären und die Erteilung der Bewilligung an den Nachweis fachlicher Fähigkeiten zu knüpfen. Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgt zudem, dass nicht Anforderungen gestellt werden dürfen, die sachlich zum Schutze von Polizeigütern nicht gerechtfertigt sind (vgl. dazu BGE 125 I 339).