Im Weiteren steht fest, dass bei der Ausübung der zahnärztlichen Tätigkeit regelmässig dem Rechtsgut der Gesundheit der Patienten bzw. der Bevölkerung gebührend Rechnung zu tragen ist, was im öffentlichen Interesse liegt. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass im Gesundheitswesen nur fähige Personen tätig sind, die Gewähr für eine fachgemässe ärztliche Behandlung bieten.