Ausserdem ergibt sich die Nichtzulassung von Zahnärzten, die weder im Besitze eines eidgenössischen Diploms noch eines anerkannten ausländischen Diploms sind, aus dem Freizügigkeitsgesetz bzw. dem Gesundheitsgesetz direkt bzw. diese Rechtsfolge ist dort vorgesehen. Im Weiteren steht fest, dass bei der Ausübung der zahnärztlichen Tätigkeit regelmässig dem Rechtsgut der Gesundheit der Patienten bzw. der Bevölkerung gebührend Rechnung zu tragen ist, was im öffentlichen Interesse liegt.