11 des Gesundheitsgesetzes die Erfordernisse der gesetzlichen Grundlage erfüllen, zumal es sich sowohl beim Freizügigkeitsgesetz als auch beim Gesundheitsgesetzes um Gesetze im formellen Sinne handelt. Ausserdem ergibt sich die Nichtzulassung von Zahnärzten, die weder im Besitze eines eidgenössischen Diploms noch eines anerkannten ausländischen Diploms sind, aus dem Freizügigkeitsgesetz bzw. dem Gesundheitsgesetz direkt bzw. diese Rechtsfolge ist dort vorgesehen.