gewisse Gewerbezweige oder Bewirtschaftungsformen zu sichern oder zu begünstigen (vgl. dazu BGE 125 I 269). Im vorliegenden Fall steht ausser Zweifel, dass die Einschränkungen im Sinne von Art. 2a und 2b des Freizügigkeitsgesetzes sowie Art. 11 des Gesundheitsgesetzes die Erfordernisse der gesetzlichen Grundlage erfüllen, zumal es sich sowohl beim Freizügigkeitsgesetz als auch beim Gesundheitsgesetzes um Gesetze im formellen Sinne handelt.