Unter den Schutz von Art. 27 BV fällt somit grundsätzlich auch die gewerbsmässige Tätigkeit als selbständiger Zahnarzt. 2.5.2. Gemäss Art. 36 BV kann die Wirtschaftsfreiheit wie andere verfassungsmässige Grundrechte jedoch auf gesetzlicher Grundlage (Abs. 1), im öffentlichen Interesse (Abs. 2) und unter Wahrung der Verhältnismässigkeit (Abs. 3) eingeschränkt werden. Unzulässig sind allerdings wirtschaftspolitische oder standespolitische Massnahmen, die den freien Wettbewerb behindern, um 5