2.5.1. Der Rekurrent macht eine Verletzung der in Art. 27 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) stipulierten Wirtschaftsfreiheit geltend. Insbesondere stelle eine Bewilligungspflicht für die Berufsausübung einen schweren Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar. Aufgrund von Art. 27 Abs. 1 BV ist die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet. Sie umfasst nach Abs. 2 des gleichen Artikels insbesondere den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. Unter den Schutz von Art.