11 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes kann nur ausgegangen werden, wenn der Inhaber eine zahnärztliche Ausbildung absolviert hat, die betreffend den Anforderungen mit jener einer mitteleuropäischen Universität verglichen werden kann. Die Standeskommission hat keine Veranlassung an der diesbezüglichen Feststellung der Vorinstanz zu zweifeln. Insbesondere fehlt dem Rekurrenten auch die berufliche Erfahrung, um ihn gestützt auf Art. 11 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes zur selbständigen Berufsausübung zuzulassen.