2.4.3.3. Aber selbst wenn von einer Unterversorgung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes ausgegangen werden müsste, könnte dem Rekurrenten die nachgesuchte Bewilligung nicht erteilt werden, da sein Diplom nicht einem gleichwertigen anderen Diplom gemäss Art. 11 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes gleichkommt. Von einem gleichwertigen anderen Diplom in Sinne von Art. 11 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes kann nur ausgegangen werden, wenn der Inhaber eine zahnärztliche Ausbildung absolviert hat, die betreffend den Anforderungen mit jener einer mitteleuropäischen Universität verglichen werden kann.