E. K. hat also die Frage der medizinischen Unterversorgung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes in keiner Weise eine Rolle gespielt. Bei der Erteilung der Bewilligung an Dr. med. dent. E. K. ist die Vorinstanz somit nicht von einer zahnärztlichen Unterversorgung ausgegangen.